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Allgemeine Geschäftsbedingungen

JODL - Wir packen an

I. Allgemeines

  1. Wir führen Aufträge nur nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
  2. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen, mündliche oder telefonische Vereinbarungen gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
  4. Allfällige Abweichungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritte sind für uns nicht verbindlich, selbst wenn solchen Bedingungen im Einzelfall von uns nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder wir bereits Erfüllungshandlungen gesetzt haben.
 

II. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Soweit nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart wurde, sind sämtliche Angebote unsererseits freibleibend.
  2. Die Entgegennahme von Bestellungen durch unsere freien Handelsvertreter oder unserer angestellten Reisenden gelten – auch wenn sie schriftlich niedergelegt werden – nur als Angebot des Käufers zum Abschluss eines Vertrages.
  3. Sollten auf Käuferseite Umstände auftreten, welche eine klaglose Übernahme oder Bezahlung der bestellten Ware gefährden oder sollte zumindest ein solcher Anschein bestehen, steht es dem Verkäufer frei, auch bereits bestätigte Aufträge zu stornieren oder deren Erfüllung bis zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Übernahme und Bezahlung aufzuschieben. In solchen Fällen kann ein Lieferverzug des Verkäufers nicht entstehen.
  4. Fixtermingeschäfte müssen auf unserer Auftragsbestätigung ausgewiesen sein. Eine Bestellung mit Fixtermin ist nicht rechtskräftig.
  5. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge und sonstige technischen Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Werden sie bei unseren Angeboten/ Auftragsbestätigungen beigefügt oder zugrunde gelegt und bestätigt, so sind diese nur annähernd verbindlich. Änderungen und Verbesserungen in Ausführung sowie handels- und materialübliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

III. Preise

  1. Preise sind nur dann verbindlich, wenn sie entweder vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich angeboten oder in einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers bestätigt wurden.
  2. Ungeachtet dessen, behält sich der Verkäufer mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung aber jedenfalls das Recht vor, bei allen Änderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere in Fällen von Lohnerhöhungen, von Preissteigerungen für Roh – und Hilfsstoffe, der Steuern, der Transportkosten, der Entsorgungs- bzw. Verwertungskosten sowie
    Valuta- Änderungen, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen.
  3. Bei Lieferungen unter Euro 1000,– (exkl. MwSt.) im Inland bzw. Euro 1.000,– in der EU verstehen sich die Preise ab Werk. Lieferungen die diesen Wert übersteigen, erfolgen frei Haus. Lieferungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden ab Werk durchgeführt.
  4. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Klischee – und Entwurfskosten. Die Herstellung von Filmen und Druckklischees sowie Satzkosten werden extra berechnet. Die angefertigten Klischees werden anteilsmäßig verrechnet und bleiben in unserem Eigentum. Die Muster sind Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne seiner ausdrücklichen Genehmigung nicht verwendet
    werden

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen verstehen sich 30 Tage netto Kassa. Bei Bezahlung des gesamten Fakturenbetrages innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung werden 2 % Skonto vergütet. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ausstellung der Rechnung.
  2. Zahlungen gelten als geleistet, wenn die Gutschriftanzeige des Geldinstitutes beim Verkäufer vorliegt.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte darf der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, jedenfalls aber zumindest 12 % p. a. in Rechnung stellen. Für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Käufer, alle dem Verkäufer entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und in diesem durch die Verfolgung seiner berechtigten Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, insbesondere die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros zu ersetzen.
  4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Die Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln und Schecks hat der Käufer zu tragen und zu begleichen.
  5. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, welche auf verminderte Kreditfähigkeit des Käufers hindeuten und dem Verkäufer erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat der Verkäufer dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung.
  6. Änderungen in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers, z.B. Überschreitung eines bestimmten Zahlungszieles, schleppende Zahlungsweise, Eingang ungünstiger Auskünfte usw. berechtigten den Verkäufer, Sicherstellung oder Vorausleistungen der Zahlung vor Leistungserstellung zu verlangen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war.
  7. Gegen Ansprüche, die wir gegenüber dem Käufer haben, kann dieser nur aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten ist.

V. Lieferung

  1. Die Lieferart ist wenn keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, dem Verkäufer zu überlassen. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Käufers.
  2. Sofern kein Liefertermin vereinbart wird, gilt als Lieferzeit der Zeitraum zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und jenem der Bekanntgabe der Lieferbereitschaft an den Käufer aufgrund der vereinbarten Frist. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Genehmigung der Probedrucke durch den Käufer und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen zu laufen.
  3. Alle Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich.
  4. Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Käufer uns eine Nachfrist zu setzen, die mindestens 21 Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Für Abrufaufträge wird mangels anderer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten mit monatlichen Abrufen angenommen. Wird eine Teillieferung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht abgenommen, kann sie auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert und sofort zur Gänze in Rechnung gestellt werden, oder der Verkäufer kann die Ware ohne vorherige Ankündigung zustellen. Die durch den Abrufauftrag entstandenen Mehrkosten werden dem Käufer separat in Rechnung gestellt.
  6. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach freier Wahl die nicht abgenommene Ware bei sich selbst oder in einem öffentlichen Lagerhaus jeweils auf Kosten des Käufers einzulagern.
  7. Verhinderungsklausel – Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen usw. Maßnahmen der öffentlichen Hand, Betriebsstörungen, Verkehrsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsunterbrechungen usw. ist der Verkäufer ganz oder teilweise von der Einhaltung seiner Lieferverpflichtung entbunden, ohne das dem Käufer daraus Ansprüche erwachsen bzw. er den erteilten Auftrag stornieren kann.
  8. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese vom Käufer bei Übernahme der Ware auf den Lieferpapieren vermerkt wurden.
  9. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Diesem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  10. Erklärt der Käufer vor Herstellung der bestellten Ware, diese nicht abnehmen zu wollen, hat er 40 % des Vertragswertes als Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten zu zahlen, der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens bleibt für beide Vertragspartner vorbehalten.
  11. Lagerung der Zylinder für Tiefdruckmotive: Die mit Kundenmotiven versehenen Tiefdruckzylinder werden von uns max. 14 Monate nach Letztdruck gelagert und anschließend für eine Neugravur freigegeben. Sollte der Käufer eine Verlängerung der Lagerdauer wünschen, so kann gegen Bezahlung eine Verlängerung vereinbart werden.

VI. Verwertungsbeitrag - ARA

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, lizenziert der Verkäufer alle Verpackungen des Produktes, welche im Inland in Verkehr gebracht werden über das ARA – System unter der Lizenznummer 880 oder einer sonstigen vom Bundesministerium anerkannten Verwertungsgesellschaft.
  2. Auf Wunsch des Käufers entpflichten wir auch die Waren, welche vom Bundesministerium als Verpackung festgelegt wurde über das ARA – System mittels unseres Servicevertrages Nr. S 80173 oder einer sonstigen vom Bundesministerium anerkannten Verwertungsgesellschaft.
  3. Wenn der Käufer das Produkt oder die Verpackung selbst über ein System seiner Wahl entpflichten lässt, muss er uns unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung darüber zukommen lassen.
  4. Wir sind schad- und klaglos zu halten, wenn der Käufer uns diese Bestätigung nicht unaufgefordert zukommen lässt, oder die ARA bzw. das Bundesministerium Forderungen an uns stellt, weil der Käufer der Verpflichtung einer Abgabenbezahlung für die Verwertung nicht nachkommt.
  5. Exportprodukte werden nicht lizenziert.

VII. Abweichungen

  1. Allfällige Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen binnen sechs Tagen ab Ausstellung der Auftragsbestätigung schriftlich eingewendet werden. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung samt Lieferbedingungen als vereinbart.

VIII. Mängelansprüche - Reklamationen

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte sofort nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
  2. Mangels detaillierter schriftlicher Anweisung seitens des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Es können daher Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, soweit nicht ausdrücklich und detailliert auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht wurde und eine schriftliche Stellungnahme des Verkäufers dazu vorliegt.
  3. Aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Massenprodukt handelt, erklärt sich der Käufer einverstanden, geringfügige Abweichungen von der Bestellung zu akzeptieren und diese nicht als Mängel zu betrachten. Eine Ausschussquote von 3 % der  Gesamtlieferung stellt daher keinen Reklamationsgrund dar. Fertigungstoleranzen von +/-4mm in der Breite, +/- 6mm in der Länge, +/-4mm in der Tiefe und fabrikationsbedingte Abweichungen in der Materialqualität, Druckfarbe, Einfärbung sowie Druckstellungstoleranzen von +/- 3 mm in der Länge und +/- 4mm in der Breite bieten keinen Grund zur Beanstandung. Bei Beutelapplikationen wie Thürlingslöcher oder Fensteraustanzungen gilt eine Toleranz von +/-2mm in der Breite und +/-4mm in der Länge. Flächengewichtsabweichung von +/- 10 % bei Kunststoffe und Papier sind kein Reklamationsgrund. Eine Farbabweichung ist produktionsbedingt im Druckprozess möglich.
  4. Mengentoleranz von +/- 20 % für Kleinmengen (< 50.000 Stk. Beutel oder 30.000 lfm.), sowie Toleranzen von +/- 10 % bei größeren Fertigungsaufträgen ( > 50.000 Stk. Beutel oder 30.000 lfm.) sind produktionstechnisch vorgegeben. Sollte der Käufer geringere Toleranzen wünschen, ist dies unbedingt schriftlich in der Auftragsbestätigung zu vermerken.
  5. Bei kundenseitig beigestellten Materialien, wie zum Beispiel Etiketten müssen über die bestellte Menge hinaus noch 15% mehr an Material zur Verfügung gestellt werden.
  6. Wir verwenden für den Druck handelsübliche Druckfarben, die hinsichtlich Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Wasserfestigkeit den handelsüblichen Bedingungen entsprechen. Stellt der Käufer besondere Ansprüche an die Farbe, wie z.B. Restlösemittelgehalt < 20 g/m², Reibbeständigkeit, besonderen Glanz, Siegelfähigkeit der Farbe usw. so hat er uns hierauf bei Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen.
  7. Verwendet der Käufer die bestellten Materialien für abzupackende Lebensmittel, so hat er uns ausdrücklich und schriftlich auf die lebensmittelrechtlichen Unbedenklichkeitsanforderungen hinzuweisen. Der Druck darf nie direkt mit dem Lebensmittel in Kontakt gebracht werden.
  8. Erhält der Käufer Korrekturabzüge, so hat er diese sorgfältig zu prüfen und durch Unterschrift auf dem Korrekturabzug die Druckfreigabe zu erteilen. Für fehlerhafte Text-, Satz- und Motivanordnungen sowie im Text stehengebliebene Fehler, die vom Käufer in den freigegebenen Korrekturabzügen nicht beanstandet wurden, sind Gewährleistungsund Schadensersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vom Verkäufer oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegen.
  9. Ist der Käufer Unternehmer, so gilt Folgendes:
    1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 UGB und nach den folgenden Regelungen geschuldeten Untersuchungs- u. Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Anwendung der Vermutungsregel nach § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Beanstandungen über offenkundige Mängel, die nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden, können nicht berücksichtigt werden. Mängel, die bei Lieferung nicht offenkundig und trotz Erfüllung der Obliegenheiten der §§ 377, 378 UGB nicht zu erkennen waren, müssen zur Wahrung der Gewährleistungsrechte – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitungen – nach Kenntnisnahme unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels geltend gemacht werden.
    3. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Wir haben das Recht, uns an Ort und Stelle von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen. Vorbehalte in den Frachtbriefen stellen keinen Beweis für Mängel dar. Sofern Mängel darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer ungenaue oder unrichtige Angaben über den Verwendungszweck oder die Belastung des Materials gemacht hat, sind wir von jeder Gewährleistungspflicht befreit.
    4. Wird die Ware von uns unmittelbar an Dritte versandt, so hat der Käufer darauf hinzuwirken, dass die im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer vereinbarte Rügeobliegenheit auch im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Käufer verbindlich vereinbart wird. Der Käufer hat uns nach einer etwaigen Rüge durch den Dritten unverzüglich davon schriftlich zu informieren und dessen Rüge an uns weiterzuleiten.“

IX. Gewährleistung

  1. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach den Regeln des Gewährleistungsrechtes und nach Maßgabe der folgenden Regelungen Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware.
  2. Bei nachgewiesenen Sachmängeln leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass wir nach unserer Wahl dem Käufer eine neue, mangelfreie Ware überlassen (Nachlieferung) oder den Mangel beseitigen (Nachbesserung).
  3. Im Falle der Nachbesserung hat der Käufer auf unser Verlangen Mitteilungen von Mängeln zu präzisieren und schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten bereitzustellen, die zur Analyse des Mangels geeignet sind. Die Kosten der Nachbesserung tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.
  4. Bleibt die Nacherfüllung gemäß den vorstehenden Absätzen 2 und 3 erfolglos, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Liegen nur geringfügige Mängel vor, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts der fruchtlose Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.
  5. Aussagen unsererseits über die Beschaffenheit der Ware, gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich. Ist der Käufer Unternehmer, so stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
  6. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Regressausschlusses erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffs Ansprüche nach den allgemeinen Regressregeln unberührt. Die Anwendung des § 933 lit b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

X. Schadensersatz und Produkthaftung

  1. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Käufer schließt jeden Schadensersatz aus.
  2. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber uns als auch gegenüber unseren Erfüllungs-
    bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln von uns oder unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Reibbeständigkeit, Siegelfähigkeit, Glanz oder Restlösemittelwerte der verwendeten Farben nicht ausreichend ist.
  3. Der Schadensersatz kann keinesfalls den Wert der gelieferten Ware übersteigen. Überdies ist jegliche Schadenersatzleistung zusätzlich auf solche Schäden begrenzt, die von der Verkäuferin unter Versicherungsschutz gebracht werden können, sodass insbesondere die Haftung für Gewinnentgang dritter Personen sowie die Haftung für Prozesskosten von vorne herein ausgeschlossen sind.
  4. Bei Lohnaufträgen ist die Haftung nur auf den von uns geleisteten Erlösanteil beschränkt. Ausnahme stellt nur eine grobe Fahrlässigkeit dar.
  5. Schadenersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
  6. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich abbedungen.
  7. Die Vertragsparteien schließen ausdrücklich jegliche Schutzwirkung dieses Vertrages zugunsten Dritter aus, sodass allenfalls entstehende Schäden gegenüber der Verkäuferin nicht geltend gemacht werden können.

XI. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und Eigentumsrechte

  1. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages bei uns Urheberrechte und / oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Wir sind insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwenden.
  2. Die von uns hergestellten Gegenstände einschließlich Entwürfe, Materialien, Zeichnungen Filme, Klischees, Walze, Werkzeuge i.a. bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn wir hierfür vom Käufer anteilige Kosten vergütet erhalten.
  3. Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten Liefergegenständen unser Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
  4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe, Filme u.ä., die vom Käufer ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist das hierfür vereinbarte Entgelt auch dann zu bezahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen, Entwürfe, Filme u.ä. angefertigt wurden, nicht erteilt wird.
  5. Eine Prüfung, ob die vom Käufer beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte ( Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen ) verletzen, obliegt dem Käufer. Werden wir durch Dritte wegen der Verwendung oder Vervielfältigung der vom Käufer beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Käufer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung den Verkäufer zu unterstützen und uns sämtlichen Schaden ( einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der uns dadurch entsteht, zu ersetzen.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren und auch an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden, neuen Sache bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechseln vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Für den Fall des Weiterverkaufes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung erklärt der Käufer, die daraus resultierende Kaufpreisforderung gegen Dritte bereits hiermit an den Verkäufer voll umfänglich abzutreten. Der Käufer verpflichtet sich, auf den Rechnungen an Dritte auf diese Zession ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Jegliche außergewöhnliche Verfügung über das gelieferte Gut, z.B. Verpfändungen, Sicherungsübereignung, usw. sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändungen, etc. ) unverzüglich bei sonstiger Schadensersatzpflicht zu melden.
  4. Sämtliche Arbeitsbehelfe, welche vom Verkäufer oder in seinem Auftrag von einem dritten Unternehmen hergestellt werden, bleiben im Eigentum des Verkäufers. Die hierfür vom Verkäufer aufgewendeten Kosten werden dem Käufer verrechnet. Als Arbeitsbehelfe gelten dabei auch Klischees, Stanzwerkzeuge und sämtliche zur Klischeeherstellung notwendigen Werkzeuge bzw. die im Zuge der Erstellung angefertigten Unterlagen.
  5. Zusätzlicher Eigentumsvorbehalt:
    1. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns als Hersteller, so dass wir Eigentum an den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Soweit durch die Verarbeitung unser Eigentum an der Ware untergeht, ist der Käufer verpflichtet, uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache einzuräumen, soweit er selbst (Mit-) Eigentümer ist.
    2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware oder die aufgrund von Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung daraus entstandenen Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, jedoch nur unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt.
      Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Fakturenendbetrages (einschließlich MwSt.) zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob diese Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4 dieses Paragraphen haben, wird uns ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware allein oder mit anderen Waren Gegenstand oder Teilgegenstand eines Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages ist.
    3. Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere ist er nicht zur Abtretung der Forderungen, einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoringbanken ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoringbank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilen wir unsere Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoringbank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns weiterleitet.
    4. Der Käufer ist so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, als er seiner vertraglichen Zahlungspflicht uns gegenüber rechtzeitig nachkommt. Wir können die Einziehungsermächtigung darüber hinaus ausdrücklich widerrufen, wenn − der Käufer einen Wechsel bei Fälligkeit nicht einlöst oder − die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts zu unseren Gunsten gemäß IV: Ziffer 5 und 6 vorliegen. Hinsichtlich der Einziehung der Forderungen gilt der Käufer als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Abführung der Gegenwerte abzüglich seines Verdienstes. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern(Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  6. Hat der Käufer für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben ins Ausland vorgesehen, so hat er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt. Der Käufer hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

XIII. Rücktrittsrecht

  1. Ereignisse, welche die Geschäftsgrundlage des Vertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern, mögen sie beim Verkäufer oder beim Käufer oder bei deren Zuliefern zutreffen, berechtigen den Verkäufer, den Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen oder überhaupt aufzulösen bzw. zurückzutreten.
  2. Im Rahmen eines Vertragsabschlusses mit einem Unternehmer wird uns ein Rücktrittsrecht dergestalt eingeräumt, dass wir für den Fall, dass wir die Bonitätsauskunft als unzureichend beurteilen oder unsere Kaufpreisforderung nicht versicherbar ist, binnen drei Tagen vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten können.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Vöcklabruck. Dieser ausschließliche Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem österreichischen Recht. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf-CISG) wie auch die Anwendung des IPR (Bundesgesetz über das internationale Privatrecht) wird ausgeschlossen.

Stand: Lenzing, 21. Mai 2012

Jodl Verpackungen GmbH
Attersee Bundesstraße 7
A-4860 Lenzing

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